der Örtlichen Wohnungsgenossenschaft Jena eG

FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT

§ 1 Firma und Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma Örtliche Wohnungsgenossenschaft Jena eG und ist Rechtsnachfolger der Örtlichen Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft.

Sie hat ihren Sitz in Jena, Geschäftsstelle: Dornburger Straße 132, 07743 Jena.

GEGENSTAND DER GENOSSENSCHAFT

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

  1. Zweck der Genossenschaft ist eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft.
  2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, soweit sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft notwendig ist.
  3. Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf Jena.
  4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nur ergänzend zum Förderauftrag des Abs. 1 zulässig
    1. für die durch die Grundstücksübertragung übernommenen Pacht- und Nutzungsverhältnisse sowie
    2. zur Auslastung freier Kapazitäten.
  5. Die Genossenschaft richtet ihren Geschäftsbetrieb auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Körperschaftssteuergesetz aus.

MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder können werden:
    1. natürliche Personen,
    2. Personengesellschaften sowie
    3. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer, vom Bewerber zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Erfordernissen des GenG entsprechen muss. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird.
  2. Der Genossenschafter ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon sogleich zu benachrichtigen. Lehnt der Vorstand die Zulassung ab, hat er dies dem Antragsteller sofort unter Rückgabe der Beitrittserklärung mitzuteilen.
  3. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Textform.

§ 5 Eintrittsgeld

  1. Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 50,00 € zu zahlen.
  2. Das Eintrittsgeld ist zu erlassen
    1. dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes,
    2. dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Kündigung,
    2. Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
    3. Tod,
    4. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,
    5. Ausschluss.

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
  2. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vorher in Schriftform erfolgen.
  3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Generalversammlung
    1. eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft (z. B. Erhöhung der Geschäftsanteile u. ä.),
    2. die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
    3. die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
  4. Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.

Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

  1. Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
  2. Beim Tode des Mitgliedes tritt der Ehegatte, der mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, in das Nutzungsverhältnis ein. Andere Familienangehörige, die mit dem Nutzer einen gemeinsamen Haushalt führen, treten in das Nutzungsverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Nutzer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juris-tischen Person oder Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.

§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
    1. wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
    2. wenn es den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
    3. wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist,
    4. wenn sich herausstellt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
    5. wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere wenn es keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  3. Dem auszuschließenden Mitglied ist in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) bis d) vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) und b) bedarf es vor der Beschlussfassung außerdem einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, die Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitglieds schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert.
  4. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Ausgeschlossenen in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) bis d) unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  5. Der Ausgeschlossene kann in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) bis d) nach Zugang des Beschlusses innerhalb eines Monats durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.
  6. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Aufsichtsratsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und den Beteiligten in der Form des Abs. 4 mitzuteilen.
  7. Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Generalversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung beschlossen hat.

§ 12 Auseinandersetzung

  1. Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist.
  2. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes. Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
  3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Wochen nach Feststellung der Bilanz über das Geschäftsjahr, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt nach drei Jahren.
  4. Weist die der Auseinandersetzung zugrundeliegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres Ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen beschränkt.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 13 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheit der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlussfassung in der Generalversammlung aus.
  2. Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf
    1. wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung,
    2. Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.
  3. Das Mitglied ist auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
    1. sich mit weiteren Geschäftsanteilen zu beteiligen,
    2. das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben,
    3. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Einberufung einer Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Generalversammlung zu fordern,
    4. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,
    5. Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen,
    6. am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen,
    7. das Geschäftsguthaben nach den Regeln des § 8 durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen,
    8. den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären,
    9. weitere Anteile i.S.d. § 17 Abs. 4 zu kündigen,
    10. die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu fordern,
    11. Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Generalversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Berichts des Vorstandes zum Geschäftsjahr und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
    12. die Mitgliederliste einzusehen,
    13. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfberichtes einzusehen.
  4. Die Untervermietung von genossenschaftlichem Wohnraum bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.
  5. Die Nutzung von genossenschaftlichem Wohnraum für gewerbliche Zwecke ist nur mit Zustimmung des Vorstandes gestattet. Diese ist nur zu erteilen, wenn von der Gewerbeausübung keine unzumutbaren Störungen für das Wohnumfeld ausgehen.

§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder

  1. Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
  2. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

§ 15 Überlassung von Wohnungen

  1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
  2. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen beendet werden.

§ 16 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.
  2. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch
    1. Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,
    2. Teilnahme am Verlust,
    3. Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 4) bis zur Höhe seiner Geschäftsanteile,
    4. weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Generalversammlung nach Auflösung der Genossenschaft (§ 19 Abs. 2),
    5. Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5 Abs. 1).
  3. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen und einen angemessenen Finanzierungsbeitrag zu leisten.
  4. Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.
  5. Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift sowie seiner E-Mail-Adresse der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen.

GESCHÄFTSANTEIL, GESCHÄFTSGUTHABEN UND HAFTSUMME