Genossenschaften sind Unternehmen, in welchen sich Personen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel (meist ein wirtschaftlicher Zweck) zum Vorteil der Mitglieder der jeweiligen Genossenschaft zu erreichen. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften erfolgt die Ausrichtung nicht auf die Kapitalgeber der Gesellschaft, sondern allein auf die Belange der Mitglieder fokussiert. Beispiele für Genossenschaften in Deutschland sind:
Mehr Informationen zu Genossenschaften sowie zu ihrer Geschichte finden Sie bei Wikipedia .
Wohnungsgenossenschaft sind wirtschaftliche Unternehmen in Form einer Genossenschaft, welche ihren Mitgliedern günstigen Wohnraum in einem regionalen Gebiet zur Verfügung stellen. Im Vordergrund steht nicht der wirtschaftliche Erfolg, sondern der in der Satzung definierte Zweck der Wohnungsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
In der jährlichen Mitglieder- (General-) versammlung, an der jedes Mitglied der Örtlichen Wohnungsgenossenschaft Jena eG teilnehmen kann, werden durch die anwesenden Mitglieder beispielsweise zu folgenden Punkten Beschlüsse gefasst:
Weitere Beschlusskompetenzen der Mitglieder finden Sie in der Satzung der ÖWG Jena eG unter § 35 (2).
Im Gegensatz zu einem "normalen" Mietvertrag werden zur Überlassung einer Wohnung bei Genossenschaft mit den Mitgliedern Nutzungsverträge abgeschlossen. Die meisten Genossenschaften, so auch die ÖWG Jena eG, schließen mit ihren Mitgliedern sogar Dauernutzungsverträge.
Diese Dauernutzungsverträge beinhalten eine Klausel, in welcher die Genossenschaft auf das Recht der ordentlichen Kündigung der Wohnung verzichtet und die Mitglieder somit ein lebenslanges Wohnrecht in der genossenschaftlichen Wohnung haben.
Laut § 2 der Satzung der ÖWG Jena eG liegt der Zweck der Örtlichen Wohnungsgenossenschaft Jena eG darin, ihren Mitgliedern guten, sicheren und sozial verantwortbaren (günstigen) Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
Für die Nutzung einer genossenschaftlichen Wohnung oder anderer Einrichtungen ist die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen zwingend notwendig. Die Hinterlegung einer Kaution ist für die Nutzung einer genossenschaftlichen Wohnung nicht notwendig.
Die Anzahl der Anteile richtet sich nach der Art der genutzten Einrichtung und deren Größe:
| 1 - Zimmer-Wohnung | 9 Anteile |
| 11/2 - Zimmer-Wohnung | 10 Anteile |
| 2 - Zimmer- Wohnung | 11 Anteile |
| 21/2 - Zimmer-Wohnung | 12 Anteile |
| 3 - Zimmer-Wohnung | 12 Anteile |
| 22/2 - Zimmer-Wohnung | 14 Anteile |
| 31/2 - Zimmer-Wohnung | 15 Anteile |
| Garage | 1 Anteil |
Gemäß § 17 (1) der Satzung der Örtlichen Wohnungsgenossenschaft Jena eG beträgt die Höhe eines Anteils aktuell 154,00 EUR.
Die Höhe der monatlichen Nutzungsgebühr richtet sich nach mehreren Faktoren (z. B. Ausstattung, Lage, etc.). Wichtig ist jedoch, dass der Zweck der ÖWG Jena eG darin besteht, Ihren Mitgliedern guten und günstigen Wohnraum in Jena zur Verfügung zu stellen.
Der Wohnungsbestand der Örtlichen Wohnungsgenossenschaft Jena eG befindet sich in den folgenden Wohngebieten :
Wird die Wohnung im Vorfeld der Überlassung an den zukünftigen Nutzer durch die ÖWG Jena eG renoviert bzw. instand gesetzt, erfolgt dies so, dass die Wohnung bezugsfertig hergerichtet wird.
Erfolgt eine direkte Übergabe vom alten auf den neuen Nutzer, ist der Zustand der Wohnung dem neuen Nutzer bekannt. Dieser Zustand wird im Übergabeprotokoll dokumentiert.
Für jede Wohnung im Bestand der Örtlichen Wohnungsgenossenschaft Jena eG ist im Kellerbereich ein Abstellraum vorhanden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Größe und die Abgrenzung der Räumlichkeiten variieren.
Bei den Abstellräumen im Wohnbereich Lobeda handelt es sich um Verschläge, welche durch Holzlattenwände voneinander getrennt sind. In den übrigen Wohngebieten sind Kellerräume vorhanden.
Für den Kabelanschluss oder eine alternative Multimediaversorgung ist mit dem jeweiligen Anbieter ein separater Vertrag abzuschließen. Da die Vergütungsmodalitäten zwischen diesen Vertragspartnern vereinbart und abgewickelt werden, sind diese Kosten nicht in den Nebenkosten der ÖWG Jena eG enthalten.
Die Örtlichen Wohnungsgenossenschaft Jena eG, hat das Glück, das ein Großteil ihrer Bestände an das Fernwärmenetz der Stadtwerke Jena-Pößneck angeschlossen sind. Lediglich die Bestände der ÖWG Jena eG in Wenigenjena
werden aktuell noch über die Stadtwerke mit Erdgas beheizt.
Im Wohngebiet Wenigenjena wird derzeit in Abstimmung zwischen der Stadt, den Stadtwerken und den Wohnungsunternehmen darüber beraten, wie zukünftig die Wärmeversorgung des Wohngebietes erfolgen soll. Ein Nahwärmenetz für diesen Bereich scheint derzeit am wahrscheinlichsten.
Grundsätzlich gilt, dass Wohnungsnutzer und somit Vertragspartner bei der ÖWG Jena eG nur werden kann, wer Mitglied bei der Genossenschaft ist, wobei nur eine Person die zusätzlichen Anteile für die Nutzung einer genossenschaftlichen Wohnung zeichnen muss.
Ein Zwang, dass beide Personen einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft in den Vertrag aufgenommen werden, besteht seitens der ÖWG nicht. Dies bedeutet aber, dass nur das jeweilige Mitglied Vertragspartner der Genossenschaft ist. Die Ehe- bzw. Lebenspartner werden dann als "Benutzer" und wenn gewünscht auch als "Anschreibenempfänger" im EDV-System geführt.
Unabhängig vom Vertragspartner ist im EDV-System übrigens der "Zahler". Dies kann neben dem Mitglied der Ehe- bzw. Lebenspartner oder auch eine andere dritte Person sein, welche nicht in der Wohnung leben muss.

Ein Balkonkraftwerk ist eine vorkonfiguriert "steckfertige Photovoltaik (PV) -Anlage", die aus einem oder mehreren wenigen PV-Modulen und einem Wechselrichter besteht. Diese Anlagen dienen der privaten Erzeugung von elektrischer Energie und können mit kleinen Anpassungen an den eigenen Wohnungsstromkreis angeschlossen werden.
Weitere Synonyme für Balkonkraftwerke sind:
Seit dem 17. Oktober 2024 zählen Steckersolargeräte (sogenannte Balkonkraftwerke) zu den gesetzlich privilegierten baulichen Veränderungen. Für Wohnungsnutzerinnen und Wohnungsnutzer besteht damit nach § 554 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Gestattung der Installation. Da der Dauernutzungsvertrag der Genossenschaft ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Mietrechts darstellt, findet § 554 BGB entsprechend Anwendung.
Das Wohnungsunternehmen ist verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Ein Verbot ist nur zulässig, wenn die Maßnahme dem Nutzungsgeber auch unter Würdigung der Interessen des Wohnungsnutzers nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Triftige Gründe sind etwa Denkmalschutz, nachgewiesene statische Probleme oder eine grundlegende Veränderung der Gebäudesubstanz.
Der Anschluss des Balkonkraftwerkes darf nur an eine Energiesteckvorrichtung erfolgen, welche den Anforderungen der DIN VDE V 0100-551 sowie VDE V 0100-551-1 entspricht. Diese DIN-Vorschriften schreiben einen speziellen Stecker vor.
Auch dürfen mehrere PV-Anlagen nicht über einen Mehrfachverteiler an eine Dose angeschlossen werden.

Da überprüft werden muss, ob die vorhandene Leitung für die Einspeisung ausreichend dimensioniert ist, wird eine Elektrofachkraft für die Installation des Balkonkraftwerkes immer benötigt. Auch ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Sicherung getauscht werden muss, um ggf. Brände durch Überlastung des Stromkreises zu verhindern.
Auch ist die Installation der notwendigen besonderen Energiesteckdose immer durch eine entsprechende Fachkraft durchzuführen.
Jede PV-Anlage ist beim jeweiligen Netzbetreiber, in Jena sind dies die Stadtwerke Jena Netze GmbH , sowie bei der Bundesnetzagentur anzumelden.
Für den Anschluss des Balkonkraftwerkes ist ggf. ein Tausch des Wohnungsstromzählers notwendig, wenn es sich noch um einen „normalen“ Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre handelt. Für Balkonkraftwerke sind generell sogenannte Zweirichtungszähler vorgeschrieben.
Balkonkraftwerke dürfen bis zu 800 Watt einspeisen.
Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) arbeitet derzeit an der entsprechenden Produktnorm und klärt zudem, ob Balkonkraftwerke offiziell über die haushaltsübliche Schutzkontaktsteckdose (Schuko) angeschlossen werden dürfen.
